Neufassung der Richtlinie über eine Anerkennungsleistung für Ghetto-Arbeit

Denkmal für die ermordeten Juden Europas (© Stiftung Denkmal für die ermordeten Juden Europas)

Richtlinie der Bundesregierung über eine Anerkennungsleistung an Verfolgte für Arbeit in einem Ghetto, die keine Zwangsarbeit war, (Anerkennungsrichtlinie) vom 20. Dezember 2011

Nach der alten Richtlinie bestand kein Anspruch auf die Anerkennungsleistung, wenn die Arbeit im Ghetto bereits als Beitragszeit in der Rente berücksichtigt wurde. Nach der rückwirkend geänderten Richtlinie steht dagegen die rentenrechtliche Berücksichtigung der Arbeit im Ghetto einer Zahlung der Anerkennungsleistung nicht mehr entgegen. Die neu gefasste Richtlinie entfaltet ihre Wirkung rückwirkend zum 6. Oktober 2007.

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Wer gehört zum berechtigten Personenkreis?

Voraussetzung für die Anerkennungsleistung ist, dass Sie

·   Verfolgter des Nationalsozialismus im Sinne des deutschen Bundesentschädigungsgesetzes sind,

·   sich zwangsweise in einem Ghetto aufgehalten haben, das im nationalsozialistischen Einflussbereich lag, und

·   während dieser Zeit ohne Zwang in einem beschäftigungsähnlichen Verhältnis gearbeitet haben.

Wer ist von der Leistung ausgeschlossen?

Ausgeschlossen von der Anerkennungsleistung sind diejenigen,

·   deren Arbeit im Ghetto als Zwangsarbeit aus den Mitteln der Stiftung „Erinnerung, Verantwortung und Zukunft“ bereits entschädigt worden ist.

Wie und wo ist der Antrag zu stellen?

Die einmalige Anerkennungsleistung in Höhe von 2.000 € erhalten Sie nur auf schriftlichen Antrag.

Für die Antragstellung steht ein besonderer Vordruck zur Verfügung, den Sie auf folgenden Internetseiten herunterladen, ausdrucken und auch ausfüllen oder auch anfordern können:

In Englisch:
http://www.badv.bund.de/antrag/Antragsformular_en.pdf

In Deutsch:
http://www.badv.bund.de/antrag/Antragsformular.pdf

Der Antrag ist in deutscher, englischer oder russischer Sprache zu stellen beim Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen (BADV), 53221 Bonn

 

Für Auskünfte steht ein telefonischer Service in Deutschland unter der Tel. Nr.

+49(0)22899 7030 1324

zur Verfügung.

Hinweise zum Ausfüllen des Antrags:

1.       Nur der Berechtigte selbst oder ein von ihm Bevollmächtigter (Vorlage der Vollmacht ist erforderlich) dürfen einen Antrag stellen. Die Leistung wird nur an den Berechtigten selbst ausgezahlt. Ist der Berechtigte nach erfolgter Antragstellung verstorben, wird in diesem Fall die Leistung an einen Hinterbliebenen (Ehegatte oder Kinder) mit befreiender Wirkung für ggf. weitere Hinterbliebene ausgezahlt.

2.       Eine von einer amtlichen Stelle (z.B. Behörden, Konsulate der Bundesrepublik Deutschland) ausgestellte Lebensbescheinigung („Bestätigung durch eine amtliche Stelle“) ist den Antragsunterlagen beizufügen.

3.       Sofern die Verfolgteneigenschaft bereits anerkannt wurde, ist diese durch Angabe des Aktenzeichens der anerkennenden Stelle und Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung nachzuweisen.

4.       Bei den Angaben zur Ghetto-Arbeit sind alle Ghettos anzugeben, in denen sich der/die Antragsteller(in) aufgehalten hat und alle Tätigkeiten, die verrichtet wurden.

5.       Es muss eine Erklärung abgegeben werden zur Richtigkeit aller gemachten Angaben, andernfalls wird der Antrag zurückgewiesen. Im Falle falscher Angaben wird eine bereits ausgezahlte Anerkennungsleistung zurück gefordert.

6.       Für eine reibungslose Abwicklung der Zahlung ist die Angabe der Bank mit vollständiger Adresse und Kontoverbindung und internationalen Codes wie SWIFT, IBAN erforderlich.

 

 

Hinweise im Zusammenhang mit der Beantragung der Anerkennungsleistung und der Leistungen nach dem ZRBG:

1.    Haben Sie in einem Ghetto gearbeitet, aber bisher keinen Antrag auf eine Anerkennungsleistung gestellt, können Sie die Leistung beim BADV beantragen. Eine Berücksichtigung der Ghetto-Zeit in Ihrer Rente steht dem Anspruch nicht mehr entgegen.

2.    Haben Sie bereits einen Antrag auf die Anerkennungsleistung gestellt, über den wegen eines anhängigen Renten- oder Widerspruchsverfahrens beim deutschen Rentenversicherungsträger noch nicht entschieden wurde, wird dieser nun unabhängig vom Ausgang des Rentenverfahrens abschließend bearbeitet.

3.    Haben Sie die Anerkennungsleistung bereits erhalten, brauchen Sie diese bei nachträglicher Bewilligung einer Rente nicht zurückzuzahlen. Eine Verrechnungserklärung beim Rentenversicherungsträger wird nicht mehr beachtet.

4.    Ist Ihr Antrag auf Anerkennungsleistung wegen Rentenbezugs abgelehnt worden, wird über Ihren Antrag neu entschieden. Dazu muss kein erneuter Antrag gestellt werden. Ist der Berechtigte in der Zwischenzeit verstorben, wird eine zu gewährende Leistung an die Hinterbliebenen (Ehegatte oder Kinder) ausgezahlt.

5.    Haben Sie eine gezahlte Anerkennungsleistung wegen nachträglicher Rentenbewilligung bereits an das BADV zurückgezahlt, wird der zurückgezahlte Betrag durch das BADV an Sie erstattet. Wurde die Anerkennungsleistung aufgrund Ihrer freiwilligen Erklärung von der Rentennachzahlung einbehalten, nimmt der Rentenversicherungsträger die Rücküberweisung an Sie vor. Dazu muss kein Antrag gestellt werden. Ist der Berechtigte in der Zwischenzeit verstorben, erfolgt die Rückzahlung an die Hinterbliebenen (Ehegatte oder Kinder).

6.    Haben Sie Ihren Rentenantrag nach dem ZRBG zu Gunsten der Anerkennungsleistung zurückgenommen, weil die zu erwartende Rente sehr niedrig ausgefallen wäre, können Sie die Rente erneut beantragen. Die Rentenversicherung wird sich an Sie wenden und Ihnen dies empfehlen. Entsprechendes gilt, wenn Sie zu Gunsten der Anerkennungsleistung auf die Rente verzichtet haben.

Haben Sie in der Vergangenheit von der Stellung eines Rentenantrags nach dem ZRBG abgesehen oder im umgekehrten Fall von der Beantragung der Anerkennungsleistung, weil Sie die jeweils andere Leistung erhalten haben, können Sie jetzt noch einen entsprechenden Rentenantrag oder Antrag auf Gewährung der Anerkennungsleistung stellen.